1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach-
folgend «AGB» genannt) enthalten die Rahmenbedingungen
für sämtliche Leistungen, welche die UNEW BC AG / SPQR (nach-
folgend «UBC/S» genannt) gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») erbringt (zusammen
«Parteien» genannt) und sind Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses.
1.2. Für die gewünschten Leistungen werden individuelle Vereinbarungen (nachfolgend «Vertrag oder Verträge» genannt) abgeschlossen. Im jeweiligen Vertrag ist die Art des Vertrages, der Umfang sowie die
Dauer der geschuldeten Leistungen definiert.
Bei Widersprüchen zwischen den vorliegenden Bestimmungen und den einzelnen Verträgen oder anderen darin referenzierten Anhängen, gelten die Bestimmungen gemäss nachfolgender Reihenfolge:
Die Parteien halten ihre vertraglichen Pflichten fristgerecht
ein, arbeiten sorgfältig, unterstützen sich gegenseitig bei der
Erfüllung der vertraglichen Pflichten, kommunizieren offen und
klar und sprechen Unstimmigkeiten und Unklarheiten frühzeitig an.
Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen,
Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit
dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung entgegenstehen.
Informationspflicht des Kunden
Die Leistungen der UBC/S bedürfen einer Mitwirkung
des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, alle nötigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die zur gehörigen Vertragserfüllung erforderlichen Zugangsmöglichkeiten, Informationen
und Auskünfte UBC rechtzeitig und vollständig zur
Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat UBC/S rechtzeitig auf besondere technische oder rechtliche Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Kosten,
die Ausführung oder den Gebrauch der Leistung von Bedeutung sind.
Der Kunde hat die Leistungen zu überwachen und Probleme
sowie verändernde Umstände, die sich auf die Leistungen
auswirken könnten, sofort UBC/S zu melden.
Erfüllt der Kunde seine Informations- und Mitwirkungspflichten
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht gehörig, ist er für die direkten
Folgen verantwortlich.
Informationspflicht von UBC
/S
UBC/S weist den Kunden frühzeitig auf mögliche Gefahren und besondere technische Voraussetzungen der Leistungserbringung hin.
Konfliktmanagement und Eskalationsverfahren
Im Falle von Konflikten oder Problemen zwischen den Parteien sind die Regeln des Konfliktmanagements und Eskalationsverfahrens von beiden Parteien einzuhalten.
Im Falle von Konflikten oder Problemen zwischen den Parteien sind die Regeln des Konfliktmanagements und Eskalationsverfahrens von beiden Parteien einzuhalten.
Sollte im Vertrag hierzu nichts geregelt sein, so sind die Parteien verpflichtet zuerst in guten Treuen nach einer einvernehmlichen Lösung auf geeigneter operativer Stufe zu suchen
bevor sie ein gerichtliches Verfahren starten. Auf Wunsch einer Partei wird ein Mediations- und Konfliktmanagement- verfahren gestartet. Die andere Partei ist verpflichtet in guten
Treuen daran teilzunehmen.
4.1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche Daten und Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind und Teil des vertraulichen Geschäftsbereichs darstellen, sowie alle Erkenntnisse, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung erlangen, streng vertraulich zu behandeln. Falls Unklarheiten bestehen, ob bestimmte Informationen, Dokumente oder Erkenntnisse zum vertraulichen Geschäftsbereich gehören, sind diese als vertraulich anzusehen.
4.2. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich dabei auch auf sämtliche Mitarbeitenden, Hilfspersonen und beigezogenen Lieferanten der Parteien und auf unbestimmte Zeit.
5.1. UBC/S verpflichtet sich beim Umgang mit Personen bezogenen Daten das geltende Datenschutzrecht und insbesondere die
Datensicherheit einzuhalten.
5.2. Weitere Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
Die Preise für die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus
den individuellen Verträgen und den dazugehörigen Anhängen. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen,
in Schweizer Franken (CHF) exklusive Mehrwertsteuer (MWST.).
7.1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto. Ein Zahlungsverzug löst,
ohne besondere Mahnung, einen Verzugszins in der Höhe
von zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der
Schweizerischen Nationalbank ab dem Tag der Fälligkeit aus.
Aufwendungen für Mahnverfahren werden verrechnet.
7.2. Die Verrechnung von Forderungen mit Gegenforderungen
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Kunde erwirbt das Eigentums- und Urheberrecht an allen im Rahmen eines Auftrags durch UBC/S erstellten Unterlagen.
9.1. Für Umfang und Lieferung ist der abgeschlossene Vertrag
massgebend.
9.2. Beide Parteien können während der Leistungserbringung jederzeit schriftlich eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen, was gegebenenfalls auch eine Anpassung des Preises zur Folge haben kann.
10.1. Der Vertrag und sämtliche Anhänge treten mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.
10.2. Sollte nichts anderes vereinbart sein, dauern die Verträge bis
zur vollständigen Erfüllung oder Beendigung gemäss vereinbartem Datum oder bis sie gemäss den entsprechenden Bestimmungen gekündigt werden.
10.3. Beide Partien haben das Recht, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Honorare können nicht zurückgefordert werden.
10.4. Die UBC/S erstellt bei einer Kündigung durch den Kunden eine Schlussabrechnung, welche per sofort fällig wird.
Kann UBC/S oder deren Lieferanten bzw. beauftragte Dritte die vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt – wie etwa Pandemien, Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen, Aufstände, Terrorakte, Sabotage, Streiks, Atomunfälle oder Reaktorschäden – nicht fristgerecht erbringen, ist UBC/S für die Dauer der höheren Gewalt und eine angemessene Wiederanlaufzeit nach deren Ende von den betroffenen Leistungspflichten befreit. Hält die höhere Gewalt länger als 180 Tage an, kann UBC/S vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Honorare können nicht zurückgefordert werden.
Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge vis major sind ausgeschlossen.
12.1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit jeglichen Verträgen mit der UBC/S entstehen und im Rahmen des Konfliktmanagements und Eskalationsverfahrens nicht gelöst werden konnten, ist der Sitz der
UBC/S.
12.2. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG, auch Wiener Kaufrecht genannt).
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
14.1. Die vorliegenden AGB gelten in allen Punkten, welche nicht in
einem zusätzlichen Vertrag oder Anhang, von den Parteien im
gegenseitigen Einverständnis geregelt sind. Besondere Bestimmungen des Kunden, die mit diesen AGB in Widerspruch
stehen, gelten nur, wenn sich UBC/S schriftlich damit
einverstanden erklärt hat.
14.2. Änderungen oder Ergänzungen der Verträge bedürfen der
Schriftform.
14.3. UBC/S behält sich vor, die
AGB's jederzeit anzupassen.
14.4. Die vorliegenden AGB können durch UBC/S jederzeit abgeändert werden. UBC/S informiert den Kunden auf geeignete Weise.
UNEW BC AG / SPQR
Cham, Oktober 2024